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  1. Betreuungsgesetz

Betreuungsgesetz

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Grundlage der gesetzlichen Betreuung ist das seit 1992 geltende Betreuungsrecht. Es löste im Rahmen einer Gesetzesreform das veraltete Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab.

Die Rechtsstellung der betroffenen Personen wurde mit der Reform wesentlich verbessert. Zielsetzung der Gesetzgeber war es, "die Betreuung am individuellen Bedürfnis des Betroffenen auszurichten und dessen verbliebene Fähigkeiten zu berücksichtigen" (Zitat aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 24.04.1990 im Bundestag).

So ist seit der Reform keine Entmündigung mehr möglich. Der Grundsatz der persönlichen Betreuung wurde im Gesetz verankert, ebenso die Pflicht des Betreuers, den Willen der betreuten Person zu achten und nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Wer bekommt eine Betreuung?

Dazu ein Auszug aus dem BGB, § 1896:

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“.

Bei einer körperlichen Behinderung darf der Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen selbst bestellt werden.

Die Bestellung eines Betreuers scheidet aus, wenn es andere Möglichkeiten und Hilfen gibt, die ausreichend sind. Dazu gehört zum Beispiel die Hilfe durch Familienangehörige oder soziale Dienste. Eine Betreuung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigung geregelt werden können.

Ein automatisches Vertretungsrecht gibt es nicht in Deutschland, auch nicht unter Ehepartnern.

Aufgaben und Pflichten eines Betreuers:

Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Beispiele dafür sind: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme und Öffnen der Post etc.

Der Betreuer vertritt den Betroffenen innerhalb dieser vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereiche gerichtlich und außergerichtlich. Er wird zum gesetzlichen Vertreter der betreuten Person, kann und muss für diesen Entscheidungen treffen, Anträge unterschreiben etc. Er muss dabei stets so handeln, dass es dem Wohl des Betroffenen entspricht und hat, soweit zumutbar, seine Wünsche zu berücksichtigen.

Bestimmte Handlungen des Betreuers sind vom Gesetzgeber an feste Voraussetzungen gebunden, um die Rechte der Betroffenen besser zu schützen. So müssen einige Maßnahmen vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wie zum Beispiel:

  • Die Einwilligung eines Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Gerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 BGB)
     
  • Die Kündigung eines Mietvertrages ist ebenso genehmigungspflichtig wie der Abschluss eine Miet- oder Pachtvertrages über einen Zeitraum von länger als vier Jahren (§ 1907 BGB)
     
  • Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentzug verbunden ist darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen und muss vom Gericht genehmigt werden. Dies gilt auch für sog. „unterbringungsähnliche Maßnahmen“ wie Bettgitter, Bauchgurte etc. (§1906 BGB)
     
  • Bestimmte Geldanlagen müssen ebenso genehmigt werden wie die Aufnahme eines Kredites (§§ 1810, 1811, 1822 BGB)
     
  • usw.

Wer wird Betreuer?

Grundsätzlich kann jeder, der geeignet und bereit dazu ist, eine Betreuung übernehmen. Meist sind es Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder sonstige Ehrenamtliche, die vom Betreuungsgericht bestellt werden. Kann hier keine geeignete Person gefunden werden, oder erfordert die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse, so kann ein Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, ein Betreuungsverein oder die Behörde als gesetzlicher Vertreter eingesetzt werden.

Bei der Auswahl des Betreuers soll dem Wunsch des Betroffenen entsprochen werden, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft.

Nicht zum Betreuer bestellt werden darf, wer zu einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Bindung steht (z.B. Angestellte, Mitarbeiter eines Pflegeheimes)

Das Verfahren:

Das Betreuungsverfahren kommt in Gang durch den Antrag des Kranken oder Behinderten, oder durch die Anregung einer dritten Person (Angehörige, Ärzte, Behörde etc...). Nach einer Anregung veranlasst das Gericht von sich aus alles Weitere.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn erforderlich, kann das Gericht zum Schutz des Betroffenen einen Verfahrenspfleger einsetzen, zum Beispiel dann, wenn der Betroffene selbst nicht an Verfahrenshandlungen teilnehmen kann.

Grundsätzlich hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers anzuhören, und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Zusätzlich ist vor jeder Betreuerbestellung das Einholen eines Sachverständigengutachtens (meist ein Psychiater oder Neurologe) notwendig, in dem geklärt werden muß, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben sind. Häufig holt der Betreuungsrichter zusätzlich ein Sozialgutachten ein.

Nachdem das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, ist diese dem Betroffenen bekannt zu geben und zu begründen. Von dieser Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn damit ein erheblicher Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen verbunden wäre.

In Eilfällen (wenn z.B. eine schnelle Einwilligung in medizinische Maßnahmen erforderlich ist) kann eine vorläufige Betreuung für max. 6 Monate eingerichtet werden.

Für den Landkreis Aichach-Friedberg ist das zuständige Gericht das Amtsgericht Aichach, Betreuungsgericht (Schlossplatz 9, 86551 Aichach; Tel.: 08251-8940)

Wie lange dauert eine Betreuung?

Die Betreuung ist befristet. Das Gericht legt mit der Betreuerbestellung fest, wann über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden ist. Nach Ablauf der Frist ist das Betreuungsverfahren mit Anhörung und Gutachten erneut durchzuführen. In diesem Fall endet eine Betreuung nur durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts. Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung noch vorliegen, erfolgt spätestens nach 7 Jahren.

Im Falle einer einstweitigen Anordnung (vorläufigen Betreuung) endet die Betreuung mit dem Ende des vom Betreuungsgericht angeordneten Zeitraumes (meist 6 Monate).

Die Betreuung endet grundsätzlich mit dem Tod des Betreuten.

Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?

Die Bestellung eines Betreuers hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit ist losgelöst von Betreuungsfragen und muß getrennt davon geklärt werden.

Im Einzelfall kann das Gericht die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr einschränken. Dies geschieht durch die Anordnung eines Einwilliungsvorbehaltes. Das bedeuted, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (z.B. der Abschluß eines Zeitungsabonnements) die Einwilligung des Betreuers bedarf.

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur angeordnet werden, wenn dies notwendig ist, um eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten abzuwenden.

Welche Rechte hat ein Betreuer?

Ist ein Betreuer ehrenamtlich tätig, so kann er für seine Aufwendungen Ersatz verlangen. In den meisten Fällen erfolgt keine Einzelabrechnung, sondern der Betreuer beantragt einmal pro Jahr eine Aufwandspauschale. Sie wird bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse bezahlt, ansonsten vom vermögenden Betreuten.

Versicherungsschutz des ehrenamtlichen Betreuers:

In Bayern sind ehrenamtliche Betreuer grundsätzlich über eine Sammelversicherung versichert, die das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit der Bayerischen Versicherungskammer abgeschlossen hat.

Anspruch auf Beratung und Unterstützung:

Der Betreuer hat Anspruch auf kostenlose Beratung durch das Betreuungsgericht bei allen die Betreuungsführung betreffenden Fragen. Zusätzlich werden von der Betreuungsbehörde und den Betreuungsvereinen Einzelberatungen, Fortbildungsveranstaltungen und Einführungsveranstaltungen angeboten.

Das ist natürlich noch lange nicht alles, was es zum Thema Betreuungsrecht zu sagen gibt. Wenn Sie noch mehr wissen wollen, kommen Sie zu uns oder rufen Sie an...