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  1. Vorsorge

Wer klug ist, sorgt vor!

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Cornelia Johler-Malluche

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Jeder Mensch kann in die Situation kommen, dass er seinen Willen nicht mehr kund tun kann. Um Selbstbestimmung, auch in dieser Lage zu ermöglichen, sollte jeder Mensch rechtzeitig Vorsorgemaßnahmen treffen. Damit kann er erreichen, dass sein Wille bei wichtigen Entscheidungen berücksichtigt wird. Gleichzeitig gibt er seinen Angehörigen, seinem Betreuer und seinen Ärzten eine rechtsverbindliche Entscheidungshilfe.

Welche Möglichkeiten der Vorsorge gibt es?

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung

Im Folgenden werden Ihnen einige Informationen zu den unterschiedlichen Vorsorgemöglichkeiten gegeben. Eine rechtsverbindliche Beratung erhalten Sie bei Rechtsanwälten oder ihrem Betreuungsgericht.

1. Die Vorsorgevollmacht – eine Frage des Vertrauens

In einer Vorsorgevollmacht wird festgelegt, wer für den Fall, dass Sie selbst nicht entscheidungsfähig sind, in Ihrem Namen handeln darf. Sie können eine Generalvollmacht erteilen, mit der Sie jemanden zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigen, oder sie legen einzelne Aufgabenbereiche fest, für die jemand bevollmächtigt werden soll.

Für eine Generalvollmacht gilt: Einige wichtige Bereiche werden in einer Generalvollmacht nicht abgedeckt: Zum Beispiel kann die bevollmächtigte Person an Ihrer Stelle keiner ärztlichen Untersuchung, Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht. Auch in eine zu ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung kann der Bevollmächtigte nicht einwilligen. In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmacht bezeichnet werden. Eine „Generalvollmacht“ reicht dann also nicht.

Manchmal ist es auch sinnvoll, eine Vollmacht zu splitten, das heißt zum Beispiel dem Sohn, einem gelernten Bankangestellten die finanziellen Angelegenheiten zu übertragen, und einer Tochter, die Krankenschwester ist, die Gesundheitsfürsorge.

In jedem Fall sollten sie klären, ob die Person, die Sie bevollmächtigen wollen, bereit ist, im Notfall die entsprechenden Aufgaben für Sie zu übernehmen. Wichtig ist, dass Sie mit ihrer Vertrauensperson die Angelegenheiten besprechen, für die sie später Entscheidungen treffen soll, damit ihre Wünsche auch berücksichtigt werden können. So können Sie zum Beispiel Ihre Einstellung zu lebensverlängernden Maßnahmen erläutern, oder Wünsche äußern bezüglich ihrer Versorgung im Falle von Pflegebedürftigkeit.

Für eine Vorsorgevollmacht sollten Sie sich nur dann entscheiden, wenn Sie eine Person haben, der Sie absolutes Vertrauen schenken. Sie sollten bedenken, dass Sie, wenn Sie in eine Notlage kommen sollten, vielleicht keine Möglichkeit mehr haben, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen.

In einigen Fällen ist eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder eine notarielle Beurkundung der Vollmacht notwendig. Gerne informieren wir Sie in unseren Sprechstunden dazu genauer.

Es ist sinnvoll, Ihre Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Nähere Infos dazu finden Sie unter: www.vorsorgeregister.de

Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie in der Regel die „rechtliche Betreuung“.

2. Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist die etwas sicherere Variante der Vorsorge: Sie ist dann zu empfehlen, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einer Person tatsächlich uneingeschränkt vertrauen und ihr alle Entscheidungsbefugnisse übertragen wollen.

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer für den Fall, dass Sie aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr selbst entscheiden können, ihre Angelegenheiten regelt. Anders als bei der Vorsorgevollmacht muss aber die von Ihnen bestimmte Vertrauensperson erst noch vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden. Das bedeutet, dass sich ein Richter erst noch von der Eignung des Betreuers überzeugen muss, und auch erst mit einem Sachverständigengutachten festgestellt werden muss, dass Sie tatsächlich nicht mehr entscheidungsfähig sind. Auch wird ein Betreuer durch das Betreuungsgericht kontrolliert, in dem er zum Beispiel Berichte über das Vermögen oder die Betreuungsführung vorlegen muss.

Der Nachteil einer Betreuung ist, dass das Betreuungsverfahren oft langwierig ist, und für Sie, sollten Sie vermögend sein, auch Kosten verursacht.

In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche bezüglich bestimmter Entscheidungen festlegen, zum Beispiel in welches Heim sie möchten, dass der Betreuer einem Enkelkind monatlich einen festgelegten Betrag als Taschengeld auszahlen soll etc. Diesen Wünschen hat der Betreuer zu entsprechen.

Eine Betreuungsverfügung ist nur dann gültig, wenn die ausgewählte Person sich auch zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt. Daher ist zu raten, dass die Verfügung immer vom Verfasser und dem ausgewählten Betreuer zu unterschreiben ist.

3. Die Patientenverfügung

Neben der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung, die in der Regel alle Lebensbereiche umfassen, gibt es noch die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu verfassen. Damit regeln Sie medizinische und pflegerische Fragen für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äußern können. Sie können darin festlegen, unter welchen Bedingungen sie welche Behandlung wünschen oder ablehnen. Lassen Sie sich bei der Formulierung der Patientenverfügung von Ihrem Arzt beraten. Wenn Sie bereits krank sind, können Sie mit ihm auch die krankheitsspezifischen Behandlungsarten und deren Risiken abklären, und ihre entsprechenden Wünsche festlegen.

Zur rechtlichen Bindung einer Patientenverfügung ist zu sagen: Der Arzt muss grundsätzlich den mutmaßlichen Willen des Patienten berücksichtigen, wenn sich dieser nicht mehr äußern kann. Wenn dieser Wille in einer Patientenverfügung festgelegt ist, um so besser. In der Praxis ist es aber oft nicht klar, ob sich der Arzt an die formulierten Wünsche halten soll, da die Willenserklärungen zu vage formuliert sind. Es ist daher notwendig, sich sehr genau mit dem Thema auseinander zu setzen, und die Patientenverfügung sehr detailliert zu verfassen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie im Ernstfall immer jemand benötigen, der die von Ihnen in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche und Vorstellungen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal vertritt. Es ist daher ratsam, eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu kombinieren.

Eine Garantie, dass die in einer Patientenverfügung festgelegten Wünsche immer eingehalten werden, gibt es sicher nicht. Sie dient aber in jedem Fall für diejenigen, die über Ihre Behandlung entscheiden müssen (Ärzte, Betreuer, Betreuungsrichter) als Richtschnur.

Im Internet sind eine Vielzahl von Formulierungsvorschlägen für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unterschiedlicher Anbieter vorhanden. Meist handelt es sich dabei um Muster, die eine gute Entscheidungs- und Formulierungshilfe sein können.

Hier sind einige Links, unter denen Sie solche Muster und weitere Informationen downloaden können: