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  1. Betreuungsgesetz

Betreuungsgesetz

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Grundlage der gesetzlichen Betreuung ist das seit 1992 geltende Betreuungsrecht. Es löste im Rahmen einer Gesetzesreform das veraltete Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab.

Die Rechtsstellung der betroffenen Personen wurde mit der Reform wesentlich verbessert. Zielsetzung der Gesetzgeber war es, "die Betreuung am individuellen Bedürfnis des Betroffenen auszurichten und dessen verbliebene Fähigkeiten zu berücksichtigen" (Zitat aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 24.04.1990 im Bundestag). So ist seit der Reform keine Entmündigung mehr möglich.

Mit der Betreuungsrechtsreform von 2023 wurden der Wille und die Wünsche der betreuten Personen zum obersten Maßstab für das Handeln der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen.  "Damit der Betroffene sein Leben im Rahmen seiner Möglichkeiten nach seinen Wünschen gestalten kann, verpflichtet die sogenannten Magna Charta des Betreuungsrechts in §1821 BGB den Betreuer, alle erforderlichen Tätigkeiten vorzunehmen und so zu besorgen, dass dies auch möglich wird." (zit. Beck-Texte im dtv, Betreuungsrecht, 18. Auflage 2022).

Wer bekommt eine Betreuung?

Dazu ein Auszug aus dem BGB, § 1814:

(1) „Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer. “.

Bei einer körperlichen Behinderung darf der Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen selbst bestellt werden. (vgl. Abs. 4, S. 2)

Die Bestellung eines Betreuers scheidet aus, wenn es andere Möglichkeiten und Hilfen gibt, die ausreichend sind. Dazu gehört zum Beispiel die Hilfe durch Familienangehörige oder soziale Dienste. Eine Betreuung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Bevollmächtigung geregelt werden können.

Aufgaben und Pflichten eines Betreuers:

Ein Betreuer darf nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Beispiele dafür sind: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme und Öffnen der Post etc.

Als rechtlicher Betreuer unterstützt man betroffene Personen darin, ihre Angelegenheiten nach Möglichkeiten rechtlich selbst zu besorgen oder macht von seiner Vertretungsmacht Gebrauch, soweit erforderlich.  Man hat die Angelegenheiten der betreuten Personen so zu besorgen, dass es ihnen ein Leben nach eigenen Wünschen ermöglicht. Ein rechtlicher Betreuer muss den Wünschen nur dann nicht nachkommen, wenn es die Person oder dessen Vermögen erheblich gefährdet und der Betreute diese Gefahr nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder wenn dies dem rechtlichen Betreuer oder Betreuerin nicht zuzumuten ist (vgl. §1821 BGB, Abs. 1ff.). 

Bestimmte Handlungen des Betreuers sind vom Gesetzgeber an feste Voraussetzungen gebunden, um die Rechte der Betroffenen besser zu schützen. So müssen einige Maßnahmen vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wie zum Beispiel die Kündigung eines Mietvertrags oder die Unterbringung des Betreuten gegen dessen Willen in einer Klinik. 

Wer wird Betreuer?

Grundsätzlich kann jeder, der geeignet und bereit dazu ist, eine Betreuung übernehmen. Meist sind es Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder sonstige Ehrenamtliche, die vom Betreuungsgericht bestellt werden. Kann hier keine geeignete Person gefunden werden, oder erfordert die Führung der Betreuung besondere Fachkenntnisse, so kann ein Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, ein Betreuungsverein, Berufsbetreuer oder die Behörde als gesetzlicher Vertreter eingesetzt werden.

Bei der Auswahl des Betreuers soll dem Wunsch des Betroffenen entsprochen werden.

Das Verfahren:

Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Eine Ermittlung von Amts wegen erfolgt aufgrund einer Anregung zur Betreuung durch dritte Personen, wie bspw. Hausärzte, Kliniken, Nachbarn oder Angehörige. 

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn erforderlich, kann das Gericht zum Schutz des Betroffenen einen Verfahrenspfleger einsetzen, zum Beispiel dann, wenn der Betroffene selbst nicht an Verfahrenshandlungen teilnehmen kann.

Grundsätzlich hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers anzuhören, und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Zusätzlich ist vor jeder Betreuerbestellung das Einholen eines Sachverständigengutachtens (meist ein Psychiater oder Neurologe) notwendig, in dem geklärt werden muß, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung gegeben sind. Ebenso wird eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom Gericht angefordert. 

Nachdem das Gericht eine Entscheidung getroffen hat, ist diese dem Betroffenen bekannt zu geben und zu begründen. Von dieser Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn damit ein erheblicher Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen verbunden wäre.

In Eilfällen (wenn z.B. eine schnelle Einwilligung in medizinische Maßnahmen erforderlich ist) kann eine vorläufige Betreuung für max. 6 Monate eingerichtet werden.

Für den Landkreis Aichach-Friedberg ist das zuständige Gericht das Amtsgericht Aichach, Betreuungsgericht (Schlossplatz 9, 86551 Aichach; Tel.: 08251-8940)

Wie lange dauert eine Betreuung?

Die Betreuung ist befristet. Das Gericht legt mit der Betreuerbestellung fest, wann über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden ist. Nach Ablauf der Frist ist das Betreuungsverfahren mit Anhörung und Gutachten erneut durchzuführen. In diesem Fall endet eine Betreuung nur durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts. Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung noch vorliegen, erfolgt spätestens nach 7 Jahren.

Im Falle einer einstweiligen Anordnung (vorläufigen Betreuung) endet die Betreuung mit dem Ende des vom Betreuungsgericht angeordneten Zeitraumes (meist 6 Monate).

Die Betreuung endet grundsätzlich mit dem Tod des Betreuten.

Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?

Die Bestellung eines Betreuers hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit ist losgelöst von Betreuungsfragen und muss getrennt davon geklärt werden.

Im Einzelfall kann das Gericht die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr einschränken. Dies geschieht durch die Anordnung eines Einwilliungsvorbehaltes. Das bedeutet, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (z.B. der Abschluss eines Handyvertrags) die Einwilligung des Betreuers bedarf.

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur angeordnet werden, wenn dies notwendig ist, um eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten abzuwenden.

Welche Rechte hat ein Betreuer?

Ist ein Betreuer ehrenamtlich tätig, so kann er für seine Aufwendungen Ersatz verlangen. In den meisten Fällen erfolgt keine Einzelabrechnung, sondern der Betreuer beantragt einmal pro Jahr eine Aufwandspauschale. Sie wird bei Mittellosigkeit des Betreuten aus der Staatskasse bezahlt, ansonsten vom vermögenden Betreuten.

Versicherungsschutz des ehrenamtlichen Betreuers:

In Bayern sind ehrenamtliche Betreuer grundsätzlich über eine Sammelversicherung versichert, die das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit der Bayerischen Versicherungskammer abgeschlossen hat.

Anspruch auf Beratung und Unterstützung:

Der Betreuer hat Anspruch auf kostenlose Beratung durch das Betreuungsgericht bei allen die Betreuungsführung betreffenden Fragen. Zusätzlich werden von der Betreuungsbehörde und den Betreuungsvereinen Einzelberatungen, Fortbildungsveranstaltungen und Einführungsveranstaltungen angeboten. Auch der BRK Betreuungsverein Aichach-Friedberg bietet zahlreiche Angebote für ehrenamtliche Betreuer an. Näheres dazu unter "Angebote für Ehrenamtliche" auf unserer Seite.

Das ist natürlich noch lange nicht alles, was es zum Thema Betreuungsrecht zu sagen gibt. Wenn Sie noch mehr wissen wollen, kommen Sie zu uns oder rufen Sie an...